Hatte der verstorbene Papst Benedikt XVI. einen Liebhaber?

Berlins Polizei nährt einen unglaublichen Verdacht

Papst Benedikt XVI. bei einer Messe 2005 im Petersdom (Foto: Dnalor 01, Wikimedia Commons; Lizenz CC-BY-SA 3.0)

Für Hunderttausende von Katholiken, die dem am 31. Dezember 2022 verstorbenen emeritierten Papst Benedikt XVI., bürgerlich Joseph Alois Ratzinger, auch nach dessen Tod die Treue halten, sind die Nachrichten aus Berlin in diesem Januar ein veritabler Schock. Geht man von der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns aus, so nährt die Berliner Polizei seit Anfang des Monats den elektrisierenden Verdacht, dass der erzkonservative Papst Benedikt XVI. einen Liebhaber hatte – wenn nicht gar ein uneheliches Kind. Er hätte also Zeit seines Lebens seinen Schäfchen Wasser gepredigt – aber selbst heimlich Wein getrunken. Ein ungeheuerlicher Vorwurf! Zumal sich ähnliches im katholischen Klerus noch nie zuvor zugetragen hatte.

Doch von Anfang an.

Am 31.12.2022 veröffentlichte das bei Schwulen beliebte Internetportal queer.de einen Nachruf auf den am selben Tag verstorbenen einstigen Papst Benedikt XVI. Benedikt, der als Kardinal Josef Ratzinger aus Deutschland stammte (BILD: „Wir sind Papst!“), war 2005 zum Oberhaupt der katholischen Kirche gewählt worden und 2013 aus gesundheitlichen Gründen überraschend zurückgetreten. Als er am Silvestertag starb, kam dies nicht unerwartet, war aber dennoch für viele konservative Katholiken ein schwerer Schlag. Hatte sich Papst Benedikt XVI. während seiner Amtszeit doch mit Vehemenz für erzkonservative Positionen eingesetzt: keine Gleichbehandlung von Homosexuellen, kein Anerkennen von Transgeschlechtlichkeit („Nur Gott bestimmt wer Mann und Frau ist.“), keine Frauen an Stellen kirchlicher Macht – dafür nachsichtiger Umgang mit Priestern, die sich sexuell an ihren Zöglingen vergangen hatten.

Das Onlineportal queer.de berichtete in seinem Nachruf auf den verstorbenen Papst sachlich und faktisch korrekt, wie es dort in der Redaktion üblich ist. In die Überschrift und Zwischenüberschrift schlichen sich jedoch Bewertungen ein, die konservative Katholiken aufmerken ließen. „Mit Ratzinger starb einer der größten queerfeindlichen Hetzer“ hieß es in der Überschrift, und in einer Zwischenüberschrift wurde ihm „Homohass als Markenzeichen“ bescheinigt.

Das Portal queer.de unterlegte diese kritischen Einschätzungen mit Fakten, indem sie den verstorbenen emeritierten Papst selbst zu Wort kommen ließen. So verwies der Artikel darauf, dass Benedikt XVI. stets gegen eine Ausweitung der Rechte von queeren Menschen (LGBTIQ) eingetreten war und 2012 die Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften als eine „Manipulation der Natur“ bezeichnete, die zum Verlust der „Würde des Menschen“ führte. Zuvor hatte Benedikt, noch als Ratzinger, schon 1992 homosexuelle Orientierungen „eine objektive Unordnung“ genannt, die „in moralischer Hinsicht Anlass zur Sorge“ gebe. In einer Biographie warnte er in Bezug auf die Ehe für alle vor einer „weltweiten Diktatur von scheinbar humanistischen Ideologien“ und bezeichnete als emeritierter Papst im vergangenen Jahr in einem Buch die Ehe für alle – also die sogenannte Homo-Ehe – als „Deformierung des Gewissens“.

Strafanzeige gegen die Online-Redaktion

Diese kritische Aufbereitung einstiger päpstlicher Einlassungen schmeckte nicht jedem. Kurz nach Veröffentlichung des Nachrufs ging bei der Berliner Polizei noch am Silvesterabend eine Strafanzeige gegen die Journalisten von queer.de wegen „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ gem. §189 Strafgesetzbuch ein.

Die Redaktion erfuhr davon erstmals am 6. Januar durch eine Email der Berliner Polizei, in der diese mitteilte, dass aufgrund einer Anzeige strafrechtliche Ermittlungen gegen die queer.de Redaktion geführt würden. Eine Polizeioberkommissarin bat um Mitteilung des Namens des Autors dieses in Rede stehenden Nachrufs.

Was folgte war eine überregionale Berichterstattung zu dem Fall, bei dem schon die unterschiedlichen Überschriften deutlich machten, welche Redaktion wo stand. So titelte die taz: „Ermittlungen gegen Online-Portal: Papst-Kritik mit Folgen“ – während die rechts zu verortende WELT mit der Schlagzeile auftrumpfte: „Nach Ratzinger-Häme – Polizei ermittelt gegen queer.de“.

Allen Berichten war aber gemein, dass sich keiner mit der rechtlichen Materie beschäftigte und einmal die Frage stellte, ob eine solche Strafermittlung gegen eine Redaktion wegen eines Nachrufs auf den verstorbenen Papst überhaupt rechtlich möglich war.

War eine Strafermittlung gegen queer.de möglich?

Der Straftatbestand „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ ist in §189 StGB geregelt und ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass zwar jeder in der Sache eine Strafanzeige stellen kann (wie das für alle Straftaten gilt), aber nur ein Antragsberechtigter die rechtliche Befugnis hat, auch den in diesem Fall explizit zusätzlich erforderlichen Strafantrag zu stellen. Ohne einen Strafantrag jedoch sind Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft unzulässig. Das Fehlen eines rechtsgültigen Strafantrags gilt als Verfahrenshindernis.

Auf eine Anfrage der Süddeutschen Zeitung wollte sich die Berliner Polizei „aus datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht näher dazu äußern, wer gegen queer.de die Strafanzeige im Onlineportal der Berliner Polizei erstattet hatte. Nur soviel teilte die Pressesprecherin der Berliner Polizei mit: es handele sich um „eine Privatperson, keine Institution“.

Schon diese Auskunft erstaunt. Denn eine „Institution“ wird in den einschlägigen Vorschriften §194 und §77 Strafgesetzbuch – in denen geregelt ist, wer überhaupt Strafanträge in einer solchen Sache stellen darf – gar nicht als antragsberechtigt genannt. Eine „Institution“ konnte also schon rechtlich gar nicht einen Strafantrag in einer solchen Sache gestellt haben.

Bereits hier stutzte man und fragte sich, ob die Berliner Polizei über ausreichende Kenntnisse des deutschen Strafrechts verfügte.

Aber auch der Hinweis, es handele sich um „eine Privatperson“ ließ aufhorchen. Denn wer konnte diese Privatperson sein, die befugt war einen solchen Strafantrag zu stellen?

Wer ist antragsberechtigt?

Im Paragraphen 77 des Strafgesetzbuches ist in Absatz zwei geregelt, wer bei einem Antragsdelikt einen Strafantrag stellen darf, wenn der Verletzte – also in diesem Fall der angebliche verunglimpfte Papst Benedikt – verstorben ist. Nach dem Gesetz geht dann das Recht auf Stellen eines Strafantrags „auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über“.

Bisher war von einer Ehe, Lebenspartnerschaft oder Kindern des emeritierten Papstes nichts bekannt. Wer bliebe dann?

Im Gesetz heißt es weiter:

„Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über.“

Da macht man sich doch gerne auf die Suche, denn so schwer kann die Recherche nicht sein. Und siehe da, man wird im Internet in wenigen Minuten fündig:

  • Die Eltern von Papst Benedikt sind bereits 1959 (Vater) und 1963 (Mutter), verstorben. Sie scheiden also aus.
  • Die Geschwister von Papst Benedikt, Georg Ratzinger und Maria Ratzinger, sind ebenfalls verstorben, Maria schon 1991 und Georg 2020. Auch sie scheiden also aus.
  • Und weder Georg Ratzinger noch Maria Ratzinger hatte Kinder. Es gibt also auch keine Enkel.

Fall gelöst. Niemand dürfte demnach von Gesetzes wegen berechtigt sein, einen Strafantrag wegen „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ gem. §189 Strafgesetzbuch zu stellen. Denn alle Antragsteller sind, wie der angeblich Verunglimpfte, bereits verstorben.

Nur – wenn niemand berechtigt war, einen Strafantrag in der Sache gegen queer.de zu stellen, durften gegen die Redaktion auch keine Ermittlungen geführt werden. Das Fehlen eines rechtsgültigen Strafantrags bei einem Antragsdelikt gilt als Verfahrenshindernis, will heißen – weder Polizei noch Staatsanwaltschaft darf in einem solchen Fall ermitteln, weil die Rechtsvoraussetzungen für strafrechtliche Ermittlungen gar nicht gegeben sind.

Die Berliner Polizei ermittelt aber doch

Umso erstaunlicher ist es, dass die Berliner Polizei am 6. Januar per Email der queer.de Redaktion mitteilte, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen laufen (immerhin sechs Tage nach Eingang der Anzeige, in der man ausreichend Zeit gehabt hätte, die Rechtslage zu prüfen) und am 10. Januar die laufenden Ermittlungen gegenüber der Süddeutschen Zeitung weiter bestätigten.

Nachdem die Redaktion von queer.de sich weigerte, den Namen des Autors bekannt zu geben, der für den Nachruf verantwortlich zeichnet, gab die Polizei Berlin nach eigenen Angaben die Akte am 11. Januar an die Staatsanwaltschaft weiter – wo diese allerdings auch zwei Wochen später noch immer nicht im System verzeichnet ist. Das erklärte der Pressesprecher der Berliner Generalstaatsanwaltschaft auf Anfrage. Wo sie sich befindet, weiß man dort derzeit nicht. Die Berliner Polizei augenscheinlich auch nicht. Eine Pressesprecherin verwies auf die „derzeit längerfristigen Postlaufzeiten“. Sie hielt es aber auch für vorstellbar, „dass der Vorgang in Anbetracht hoher Arbeitsbelastungen innerhalb der Behörde noch in der Poststelle liegt und noch keine Weiterbearbeitung stattgefunden hat“. – Würde heißen, die Akte liegt unbearbeitet herum.

So dauern die Ermittlungen an.

Eventuell soll nun die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob der Tatvorwurf erheblich genug ist, einen Durchsuchungsbeschluss der Redaktionsräume von queer.de zu beantragen. Denn nur so könnte die Polizei ermitteln, welcher Redakteur den Nachruf geschrieben und damit die angebliche Straftat der Verunglimpfung begangen hat.

Nachdem nachweislich die Eltern und Geschwister des Papstes Benedikt nicht mehr leben und er auch keine Enkel hatte, also kein Antragsberechtigter mehr lebt, dürfte die Berliner Polizei aber gar keine Ermittlungen gegen die Redaktion queer.de führen – und schon gar nicht mit eventuell so grundrechtsbeeinträchtigenden Mitteln wie einer Durchsuchung von Redaktionsräumen.

Anderenfalls machten sich die Berliner Strafverfolger nun selbst einer Straftat schuldig – nämlich der „Verfolgung Unschuldiger“ gem. §344 Strafgesetzbuch. Das ist kein Bagatelldelikt, sondern ein so schwerwiegendes Dienstvergehen, dass der Gesetzgeber es als Verbrechen eingestuft hat. Der Strafrahmen liegt bei ein bis zehn Jahren Gefängnis. Hintergrund ist das Erfordernis von Zuverlässigkeit und Integrität der Strafverfolgungsbehörden. Denn die Strafgerichte können ihre Arbeit nur dann im Sinne des Gesetzes vornehmen, wenn sie sich auf die korrekte Verhaltensweise von Polizei und Staatsanwaltschaft verlassen können. Verbrechen von Staatsorganen haben da keinen Platz.

Doch wer wollte glauben, dass die Berliner Polizei Straftaten begeht?

So bleibt, solange die Ermittlungen beharrlich fortgesetzt werden, nur eine Erklärung übrig: Der Antragsteller des Strafantrags muss entweder ein bisher unbekannter Lebenspartner oder ein bisher verheimlichtes uneheliches Kind des verstorbenen Papstes sein! Denn nur diese hätten bei Ableben aller anderen Berechtigten das Recht, einen solchen Strafantrag wegen Verunglimpfung des verstorbenen Papstes Benedikt zu stellen.

Was will uns die Berliner Polizei sagen?

Obwohl die Rechtslage so eindeutig und so eindeutig übersichtlich ist, dass man zum Verstehen kein zweites juristisches Staatsexamen benötigt, hält sich die Polizei in Berlin in der Sache bedeckt und will sich zu Inhalten nicht äußern. – „Datenschutz“, wir verstehen.

Die strafrechtlichen Ermittlungen laufen – den rechtlichen Umständen ungeachtet – derweil weiter. Das lässt nur zwei Schlussfolgerungen zu:

Entweder kennt die Berliner Polizei das deutsche Strafrecht nicht und ermittelt gegen die Redaktion von queer.de, obwohl sie dies mangels rechtsgültigem Strafantrag von Gesetzes wegen gar nicht darf – oder die Berliner Polizei weiß etwas, was die Welt bisher nicht erfahren durfte: dass es einen antragsberechtigten Lebenspartner des verstorbenen Papstes gibt oder gar ein uneheliches Kind, das nun berechtigt ist, in der Sache Strafantrag zu stellen!

Letzteres wäre eine Sensation, deren Auswirkung in katholischen Kreisen ein kapitales Erdbeben auslösen würde. Der emeritierte Papst Benedikt XVI. hatte eine Affäre, die er der Welt verheimlichte? Schlimmer vielleicht noch, er, der doch so vehement in Sachen Zölibat und sexuelle Enthaltung predigte, zeugte im Dunkeln ein uneheliches Kind?

Domaltäre und Kirchenschiffe würden zerbersten, sollte diese Wahrheit ans Licht kommen.

Die Frage stellt sich daher am Ende dieser von der Berliner Polizei ins Leben gerufenen Geschichte, wer im Ergebnis das Ansehen des verstorbenen emeritierten Papstes Benedikt XVI. eigentlich mehr verunglimpft: die Redaktion von queer.de, die auf der Basis von tatsächlichen Äußerungen eine kritische Bewertung des Verstorbenen vornahm – oder die Berliner Polizei, die durch ihr unerklärliches und unerklärtes Vorgehen die Welt zu dem Verdacht verleitet, dass der verstorbene Papst zwar Wasser predigte, aber im Sexuellen dann doch eher dem Wein den Vorzug gab.

Die Posse muss ein Ende haben

Wie immer die Wahrheit auch aussehen mag, es ist an der Zeit, dass sie endlich ans Licht kommt. Die Berliner Polizei muss sich erklären.

Entweder beharrt sie trotz der rechtlichen Einwände darauf, dass „eine Privatperson“ zu Recht (sic!) einen Strafantrag gestellt hat – dann wäre eine Weltsensation perfekt. Und der Boulevardjournalismus wird sich ab da überschlagen (BILD: „Wir sind Heuchler!“)

Oder sie räumt ein, dass ihr das deutsche Strafrecht eher unbekannt ist und sie einen schlimmen Rechtsfehler begangen hat – beendet die unzulässigen Ermittlungen unverzüglich und entschuldigt sich bei der Redaktion des Onlineportals für die „Verunglimpfung von Journalisten“, die sich daraus ganz unbestritten ergab.

So oder so aber muss diese – euphemistisch formuliert – juristische Posse jetzt beendet werden. Das Damoklesschwert mutmaßlich illegaler Ermittlungen darf nicht länger über der Redaktion schweben. Es ist daher an der Berliner Polizei, dem Spuk unverzüglich ein Ende zu bereiten. Alles andere wäre ein weiterer Skandal in Berlin. Und eine nicht hinnehmbare Beschädigung des deutschen Rechtsstaats.

6 Kommentare zu „Hatte der verstorbene Papst Benedikt XVI. einen Liebhaber?

  1. Vielleicht kommt ja jetzt die Wahrheit raus: Der Ex-Papst war verheiratet und der Witwer ist natürlich Georg Gänswein! Ist doch ganz offensichtlich 😉
    Und wenn man schon bei Rechtsfehler sind: wie sollte das, was Ratzinger nach seinem Tod einstecken „muss“, strafbar sein, wenn es sein Austeilen nicht war? Was ist denn das für ein Rechtsverständnis? Zumal es sich bei der vermeintlichen Schmähkritik um Zitate von Ratzinger selbst handelt?

  2. Wirklich hochinteressant was hier bei der Polizei in Berlin passiert das jetzt flüssig Akten verschwunden sind und dass sie weiter ermitteln liebe Gemeinde ich will euch etwas sagen es war mit tödlicher Sicherheit Georg Gänswein ich gehe davon aus der Meinungsfreiheit sei Dank dass er der Liebhaber von Ratzinger war schließlich waren sie den ganzen Tag bis zum Ende zusammen denk doch mal nach es kann nur er gewesen sein also nicht ein uneheliches Kind wie man denken mag sondern der Liebhaber und Anzeigen erstatte ist schlicht und ergreifend Gänswein

    1. Eine interessante These, die nicht wenige in den sozialen Medien verbreiten. (Auch wenn eine solche These mit dem Gebrauch von Satzzeichen sicher um Klassen lesenswerter wäre …) – Im Ernst aber halte ich wenig davon. Aus einem simplen Grund: Hätte der Verstorbene einen Lebenspartner gehabt, so wollten ganz eindeutig weder er noch der Partner, dass die Welt davon erfährt. Aus naheliegenden Gründen. Insofern erscheint es wenig glaubwürdig, dass dieser Lebenspartner, der bisher auf strikte Geheimhaltung aus war, sich nun über eine Strafanzeige outet und die ganze Geheimniskrämerei auffliegt. Womit er ja dann selber massiv zur „Verunglimpfung“ seines verstorbenen, als keusch geltenden Partners beitragen würde. Also, davon ist ganz sicher nicht auszugehen. Weder ein bisher geheimer Partner, noch ein bisher geheimes uneheliches Kind dürfte nun spontan aus der Deckung kommen, nur weil Journalisten einen Nachruf schreiben, der nicht schmeckt. Das wäre ein Skandal sondergleichen. Und das wüsste auch jemand wie Herr Gänswein. Insofern: Hübsche Theorie, die auch auf Facebook gerne genommen wird. Aber ernsthaft betrachtet, ganz sicher nicht der Fall. – Womit man wieder bei der Frage landete, was denn dann eigentlich die Berliner Polizei treibt, wenn es doch gar kein Antragsberechtigter war, der die Anzeige erstattet hat … Eine Strafanzeige gegen die Berliner Polizei wegen Verletzung von §344 StGB (Hinweis: Kann übrigens jeder stellen, diesmal kein Antragsdelikt!) könnte es vielleicht klären.

      1. Es wäre wirklich interessant und gehört in die Öffentlichkeit zu wissen, wer das ganze losgetreten hat.
        Egal ob die Theorie um Gänswein stimmt oder nicht:
        Er war sein engster Vertrauter und hat zu Lebzeiten und sicher (oder erst recht) nach dem Tod Ratzingers die „Privilegien“ eines „Lebenspartners“ genossen, die Benedikt anderen Paaren verbieten wollte, weil sie ja „böse“ seien.
        DAS ist äußerst perfide und sollte in der Presse auch breitgetreten werden.
        Man stelle sich vor, Gänswein hätte nicht das Recht gehabt, den Ex-Papst am Sterbebett zu besuchen oder wäre von der Beerdigung ausgeschlossen worden. Mit der Begründung, er sei kein Verwandter, nicht Teil der Familie und kein Ehepartner. Und hätte somit auch keine Rechte.
        Herzlos und brutal? Wäre es gewesen. Aber genau das hat doch Ratzinger gefordert: keine Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare und demnach auch keine Rechte eines Angehörigen.

      2. Woraus ergibt sich, dass § 189 ein Antragsdelikt ist, noch dazu ein absolutes. Aus dem Text des Paragrafen selbst ergibt sich das nicht.

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